Pflegegrad

Pflegegrad 1: Welche Leistungen Ihnen zustehen – und welche nicht

23. Juli 2026

Kein Pflegegeld, keine Sachleistungen – lohnt sich Pflegegrad 1 überhaupt? Ja! Mit Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmitteln und Zuschüssen für den Wohnungsumbau kommen schnell mehrere tausend Euro im Jahr zusammen.

Pflegegrad 1 wird bei geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vergeben. Viele Betroffene sind enttäuscht, wenn sie erfahren, dass es in diesem Pflegegrad weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen gibt. Doch Pflegegrad 1 bietet eine ganze Reihe von Leistungen, die helfen, lange selbstständig zu bleiben – und er ist oft die Grundlage für eine spätere Höherstufung.

Diese Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1

  • Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat, also 1.572 € im Jahr – bei Pflegegrad 1 auch für Körperpflege durch einen ambulanten Pflegedienst nutzbar
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 € pro Monat für Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.180 € pro Maßnahme, zum Beispiel für eine ebenerdige Dusche
  • Hausnotruf: Zuschuss von bis zu 25,50 € pro Monat
  • Pflegeberatung: kostenlose, individuelle Beratung durch die Pflegekasse
  • Beratungsbesuche: freiwillig einmal pro Halbjahr durch einen Pflegedienst
  • Pflegekurse: kostenlos für Angehörige
  • Wohngruppenzuschlag: 224 € pro Monat, wenn Sie in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben

Diese Leistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2

  • Pflegegeld und Pflegesachleistungen
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus dem gemeinsamen Jahresbudget
  • eigenes Budget für Tages- und Nachtpflege
  • Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige

Tipp: Tagespflege oder Kurzzeitpflege können Sie auch mit Pflegegrad 1 nutzen – und zwar über den Entlastungsbetrag. Angesparte Beträge machen das möglich.

So holen Sie das Meiste heraus

Rechnet man Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel zusammen, stehen bei Pflegegrad 1 bereits über 2.000 € pro Jahr zur Verfügung – dazu kommen gegebenenfalls Zuschüsse für Hausnotruf und Wohnungsumbau. Der Schlüssel ist, die Leistungen auch tatsächlich abzurufen. Viele Familien lassen den Entlastungsbetrag verfallen, weil sie nicht wissen, wie er abgerechnet wird.

Wann eine Höherstufung sinnvoll ist

Wenn der Hilfebedarf zunimmt – etwa nach einem Sturz, einem Krankenhausaufenthalt oder durch eine fortschreitende Erkrankung –, sollten Sie nicht zögern, einen Antrag auf Höherstufung zu stellen. Schon ab Pflegegrad 2 stehen Pflegegeld und Sachleistungen zur Verfügung.

Wir rechnen den Entlastungsbetrag direkt mit der Pflegekasse ab – auch bei Pflegegrad 1. Testen Sie Ihren Bedarf mit unserem Pflegegrad-Rechner oder rufen Sie uns an: 03471 / 642713.

WhatsApp03471 / 642713