Für Angehörige

Pflege und Beruf vereinbaren: Pflegezeit, Familienpflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld

13. August 2026

Plötzlich pflegebedürftig – und Sie stehen mitten im Berufsleben? Das Gesetz gibt Ihnen Rechte: von zehn Tagen kurzfristiger Freistellung bis zu 24 Monaten Familienpflegezeit. Ein Überblick.

Rund drei Viertel aller Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt – oft von Angehörigen, die gleichzeitig berufstätig sind. Pflege und Job unter einen Hut zu bringen, ist eine enorme Herausforderung. Gut zu wissen: Es gibt gesetzliche Ansprüche, die Ihnen Zeit und finanzielle Sicherheit verschaffen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu 10 Arbeitstage

Tritt ein Pflegefall plötzlich ein – etwa nach einem Sturz oder Krankenhausaufenthalt –, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Dieser Anspruch gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Für diese Zeit kann bei der Pflegekasse des Angehörigen das Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden: eine Lohnersatzleistung in Höhe von in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Seit 2024 steht es jedes Kalenderjahr erneut zur Verfügung.

Pflegezeit: bis zu 6 Monate

Für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Der Anspruch besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit muss spätestens zehn Arbeitstage vorher schriftlich angekündigt werden.

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate

Wer längerfristig pflegt, kann die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Stunden pro Woche reduzieren. Dieser Anspruch gilt in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Pflegezeit und Familienpflegezeit können zusammen höchstens 24 Monate dauern.

Tipp: Für Pflegezeit und Familienpflegezeit können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen, um den Verdienstausfall abzufedern.

Soziale Absicherung für pflegende Angehörige

Wer einen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegt und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, erwirbt Rentenansprüche. Die Pflegekasse zahlt dann Beiträge zur Rentenversicherung. Auch Unfallversicherungsschutz besteht bei der Pflegetätigkeit.

Professionelle Hilfe entlastet

Gesetzliche Freistellungen sind wertvoll – aber nicht jeder kann oder möchte beruflich kürzertreten. Ein ambulanter Pflegedienst kann feste Aufgaben übernehmen, etwa die Morgenpflege vor Arbeitsbeginn oder die Medikamentengabe am Abend. So bleibt die Pflege gesichert, während Sie arbeiten.

Gemeinsam finden wir eine Lösung, die zu Ihrem Arbeitsalltag passt. Rufen Sie uns an: 03471 / 642713 – auch am Wochenende.

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